Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Das Parken gegenüber Grundstückszufahrten ist insofern nicht erlaubt, wenn
zwischen dem geparkten Fahrzeug und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand Höhe Grundstückszufahrtbereich weniger als 3,05 Meter Restfahrbahnbreite verbleiben.
Obwohl hier angegeben ist, dass eine Restbreite unter 3 Metern vorläge, müssen zur Beweisführung genaue Messungen erfolgen. Aus dem Foto geht nicht eindeutig hervor, dass die Restbreite unterschritten wird.
Ein Foto allein hat deshalb auch keine Beweiskraft.
Eine Anzeige können Sie direkt persönlich beim Ordnungsamt erstatten, dazu benötigen wir vollständige Personalien sowie vollständige Tatzeit- und Tatortangaben. Der Anzeigende kann u. U. auch als Zeuge vor Gericht geladen werden.
Ist die nötige Mindest-Restbreite vorhanden, werden gemäß Rechtsprechung 3 – 5 Rangiervorgänge für zumutbar gehalten, um von einem oder auf ein Grundstück zu gelangen.
Es sei auch zumutbar, dass ein vorhandener Anhänger abgekoppelt wird.
Der Streifendienst des Ordnungsamts wird den angegebenen Bereich in der Dahnstraße 4 stichpunktartig kontrollieren und ggf. Ahndungen veranlassen.
Sollte eine konkrete gegenwärtige Behinderung vorliegen, können Sie das Ordnungsamt zu den Geschäftszeiten gerne kontaktieren, telefonisch unter 033232-338-60.
Außerhalb dieser Zeiten bei Nichterreichbarkeit des Ordnungsamts ist auch die Polizei parallel für Verkehrsbehinderungen zuständig und kann kontaktiert werden.
Z.B.: Polizeiwache / Polizeiinspektion Falkensee Telefon 03322-2750, rund um die Uhr besetzt.