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Status  - erledigt (grün)

Ampel

Beschreibung

WAHLWERBUNG

Kategorie: Straßenlaterne
ID: 297261
Status: erledigt (grün).

Warum hängen Wahlplakate an der Europa Schule? #Bannmeile
Ort/Datum/Foto

Am Mühlenweg 21

Anmerkung

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wahlwerbung vor Schulen
Wahlwerbung vor öffentlichen Gebäuden ist grundsätzlich gestattet. Ein Neutralitätsgebot für öffentliche Gebäude besteht lediglich am Wahltag für Gebäude, in denen ein Wahllokal untergebracht ist.
Eine etwaige Abstandsregelung ist derzeit nicht gesetzlich normiert.

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbglwahlg

Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)

§ 35
Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Bzw.

https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/w/wahlpropaganda-unzulaessige.html

Wahlpropaganda, unzulässige:

Während der Wahlzeit ist in und an allen Gebäuden in denen sich Wahlräume befinden jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler verboten. Eine Beeinflussung kann zum Beispiel durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder Unterschriftensammlung erfolgen.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne in ihrem Wahlverhalten behindert oder beeinflusst zu werden.
Wahlpropaganda ist auch in unmittelbarer Umgebung des Wahlgebäudes unzulässig, wenn sie nach Form und Inhalt geeignet ist, die Wählerinnen und Wähler bei der Stimmabgabe zu beeinflussen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Lautsprecherdurchsagen außerhalb des Wahlgebäudes mit einer solchen Lautstärke erfolgen, dass sie auch im Wahlraum deutlich hörbar sind.
Für die Einhaltung der Ruhe und Ordnung im Wahlraum ist der Wahlvorstand zuständig. Wenn während der Wahlzeit außerhalb des Wahlraumes gegen das Verbot der unzulässigen Wahlbeeinflussung verstoßen wird, hat der Wahlvorstand, falls erforderlich, die für die Ausübung des Hausrechts zuständige Stelle und die Ortspolizeibehörde zu verständigen, die ein polizeiliches Einschreiten veranlassen kann.

Damit ist die angebrachte Wahlwerbung vor der Europaschule konform angebracht und muss demnach nicht entfernt werden.



Freundliche Grüße Ihre Maerker-Redakteurin