Anmerkung:
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben Ihren Hinweis an den zuständigen Fachdienst weitergeleitet.
Freundliche Grüße
Ihre Maerker-Redaktion
10.06.2025
Danke für Ihre aufmerksamen Beobachtungen. Wir finden es immer gut, wenn die Menschen mit offenen Augen herumgehen und Dinge hinterfragen, die so vielleicht nicht richtig sind.
Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:
- Baumfällarbeiten im Wald bedürfen keiner Genehmigung. Die Maßnahmen werden auf Flächen durchgeführt, die der gesetzlichen Definition von Wald unterliegen, siehe § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.
- Sie beziehen sich vermutlich auf den § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes, in welchem es unter Absatz 5 heißt: „Es ist verboten, […] Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“ Wie Sie dem Gesetz entnehmen können, gilt dieses Verbot nicht für Waldflächen.
- Eine wie auch immer gesetzlich definierte Brut- und Setzzeit gilt nicht für die betreffenden Waldflächen.
- Bei forstlichen Arbeiten (z.B. Holzernte) sind außerdem die Belange des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) und die gute fachliche Praxis (§ 4 LWaldG) zu beachten. Dies schließt aber keinesfalls aus, dass Bäume im Mai gefällt werden oder eine anderweitige forstliche Nutzung stattfindet. Die Sicherstellung der Belange des Naturschutzes ist Aufgabe des Bewirtschaftenden.
- Aktuell finden im Bereich hinter der Gottlieb-Daimler-Schule Bauarbeiten zur Errichtung einer neuen Grundschule mit Sporthalle statt. Die aktuellen Forstmaßnahmen haben hiermit jedoch nichts zu tun. Es handelt sich um eine normale Durchforstung.
- Für normale (im gesetzlichen Rahmen) stattfindende Forstarbeiten müssen keine Augleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Ob eine Wiederaufforstung an Ort und Stelle notwendig ist, regelt der § 11 des Landeswaldgesetzes (LWaldG), wonach erst ab einer zusammenhängenden Freifläche von 5.000 m² eine Wiederaufforstung vorgeschrieben ist.
Es handelt sich um eine normale turnusgemäße Durchforstung, wie sie in den meisten Wäldern i.d.R. im Abstand von 5 bis 10 Jahren durchgeführt wird. Sie nennen mehrmals den Begriff „Rodung“. Eine Rodung bezeichnet die vollständige Entfernung des Waldes von einer Fläche inklusive Herausziehen der Wurzeln. Man könnte auch „Urbarmachung“ oder „Baufeldfreimachung“ sagen. Dies ist hier nicht der Fall. Es werden lediglich Einzelbäume entnommen, der Wald als Ökosystem bleibt bestehen. Ziele der Maßnahme sind u.a.:
- Holznutzung
- Herstellung der Verkehrssicherheit, was in stadtnahen Bereichen von besonderer Bedeutung ist
- Waldumbau. Die Entnahme von vorrangig Kiefern schafft Platz und Licht für Laubbäume. Langfristig soll ein Laub- oder Laubmischwald entstehen.
- Zusammengefasst: Die langfristige Sicherstellung aller Waldfunktionen, wozu neben Schutz- und Erholungsaspekten auch die Produktion von Holz („Forstwirtschaft“) gehört.
Wir verstehen Ihre Bedenken und danken Ihnen ausdrücklich für die aufmerksamen Beobachtungen. Allerdings können wir Ihnen versichern, dass sich die Maßnahmen im normalen forstlichen Rahmen bewegen. Wir werden zeitnah nach Abschluss der Arbeiten erneut eine Inaugenscheinnahme aller betroffenen Bereiche durchführen.
Freundliche Grüße
Ihre Maerker-Redaktion